Schuldner- und Insolvenzhilfe Lausitz e.V.

IV. Vornahme einer Pfändung


1. Allgemeines Pfändungen können in das bewegliche Vermögen und unbewegliche Vermögen des Schuldners, sein Konto und sein Gehalt erfolgen. In der Praxis erfolgen die meisten Pfändungen in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

2. Lohn- / Gehaltspfändung

a) Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils

Die Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 850 c ZPO und der dazu ergangenen Pfändungstabelle. Hierbei ist zu beachten, daß sich der pfändbare Betrag auch danach richtet, ob Unterhaltspflichten bestehen. Solche bestehen gegenüber leiblichen Kindern oder solchen, die adoptiert worden sind, nicht jedoch gegenüber Kindern, mit denen Sie im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Berücksichtigung der Kinder im Rahmen des Bedarfssatzes begründet keine Unterhaltspflicht im Sinne der §§ 850 c ZPO. Im weiteren bestehen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten, sofern sich dieser nicht selbst unterhalten kann, da dieser über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt. Einzelheiten sind anhand des konkreten Vorgangs zu ermitteln.

Die Pfändungstabelle zeigt auf der linken Seite das monatliche Nettoeinkommen in Euro an. Für Selbständige gilt hier, daß der Betrag zu ermitteln ist, welchen diese im Rahmen der Entnahme für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Es handelt sich hierbei mitnichten um den Gewinn, sondern um das tatsächliche Nettoeinkommen - der Selbständige kann also Ausgaben für Auto und Miete nicht gegenrechnen, sondern diese fallen bereits in den Bereich, der als Selbstbehalt angesetzt wird und wird diesem nicht erhöhend hinzugerechnet. Als Abzugsposten von der Entnahme kann der Selbständige nur seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung absetzen, da es sich hierbei um gesetzliche Abgaben handelt. Steuerzahlungen wurden bereits vorher abgeführt.

Von links nach rechts werden sodann die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen genannt. Berücksichtigt werden alle gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen. Der monatlich pfändbare Betrag ergibt sich, wenn man in der linken Spalte das monatliche Einkommen ermittelt, wobei man von oben nach unten geht, und sodann nach rechts geht, bis man die Spalte erreicht hat, in welcher oben die bestehende Unterhaltspflicht angegeben ist. Der genannte Betrag, der an dem betreffenden Punkt genannt wird, zeigt den monatlich pfändbaren Betrag an. Dieser Betrag ist Grundlage für die Erstellung des Regulierungsplanes, da es sich um den Betrag handelt, der als Mindestbetrag eingesetzt werden muss.

b) Erhöhung des nicht-pfändbaren Betrages

Eine Erhöhung des nicht-pfändbaren Betrages erfolgt durch gesetzliche Unterhaltspflichten und durch nicht-pfändbare Einkommensanteile, die sich aus § 850 a ZPO ergeben. Diese Beträge werden dem Freibetrag, der sich aus der Summe des Grundfreibetrages (1.049,99 €) und dem zusätzlichen Freibetrag für bestehende gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen (siehe Tabelle zu § 850 c ZPO)hinzugerechnet. Die nicht-pfändbaren Einkommensanteile sind im Rahmen einer Pfändung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Gegebenenfalls muss man diesen auf das Vorliegen von nicht-pfändbaren Einkommensanteilen hinweisen, aber generell sollte die Buchhaltung über entsprechende Programme verfügen und diese Einkommensanteile automatisch berücksichtigen. Bitte beachten Sie, daß Zuschläge, die in der gesetzlichen Regelung des § 850 a ZPO nicht genannt sind, in voller Höhe pfändbar sind. Es handelt sich hier vor allem um Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge. Zusätzliches Einkommen nach Maßgabe des § 850 b ZPO ist ebenfalls dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Dies ist vor dem Hintergrund, daß es sich um Entschädigungsleistungen und Versorgungsrenten handelt, auch angemessen.