Mahn und Vollstreckungsverfahren
Eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners kann nur dann erfolgen, wenn der Gläubiger einen "Titel" erwirkt hat. Ein solcher hat mit dem Adelstitel und einem song aus den Charts nichts zu tun, sondern bezeichnet eine Urkunde, in welcher festgelegt ist, welche Rechte der Gläubiger geltend machen kann. Konkret wird in einem Titel in aller Regel festgehalten, welchen Anspruch der Gläubiger dem Schuldner gegenüber geltend machen kann, wobei es sich meistens um einen Zahlungsanspruch handelt.
Ein Mahnverfahren teilt sich in zwei Bereiche auf, einen außergerichtlichen und einen gerichtlichen. Der außergerichtliche Bereich sieht so aus, daß der Gläubiger dem Schuldner eine Rechnung stellt und die Begleichung dieser anmahnt. Hierbei kann er auch auf die Hilfe eines Inkassobüros zurückgreifen.
Nachdem dies erfolglos geblieben ist, beantragt der Gläubiger bei dem für den Schuldner zuständigen Gericht den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides. Das Gericht stellt dem Schuldner den Mahnbescheid zu, wobei die Zustellung mit Tag und Uhrzeit auf dem gelben Umschlag vermerkt wird. Grund hierfür ist, daß der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen kann, dies aber nur innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung des Mahnbescheides. Die Frist beginnt mit der Zustellung, die auch durch den Einwurf in den Briefkasten erfolgen kann (sogenannte Niederlegung).
Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, so kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Gegen diesen kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Erfolgt kein Einspruch oder ist dieser nicht fristgemäß erfolgt, so wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Dies bedeutet, daß der Gläubiger aus diesem die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben kann. Ein Vollstreckungsbescheid hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtliches Urteil.
Alternativ kann der Schuldner auch ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben. Der Vorteil eines solchen liegt darin begründet, daß die Kosten geringer sind als bei einem gerichtlichen Mahnverfahren, wobei der Schuldner die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens ebenso wie die Kosten des notariellen Schuldanerkenntnisses tragen muss. Für den Gläubiger hat das notarielle Schuldanerkenntnis den Vorteil, daß er sofort einen Titel erhält und nicht mehrere Wochen warten muss. Der Schuldner sollte mit dem Gläubiger aushandeln, daß dieser die Kosten des notariellen Schuldanerkenntnisses übernimmt, wobei er auf die schnellere Erreichung der Titulierung der Forderung hinweisen kann und auf den Umstand, daß der Gläubiger beim gerichtlichen Mahnverfahren die (höheren) Kosten auch einzahlen muss, ohne zu wissen, ob er diese im Rahmen einer Vollstreckung vom Schuldner erstattet bekommt. Der Gläubiger kann so also auch sein Kostenrisiko senken