V. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto")
1. Allgemeines
Bei der Vornahme der Pfändung des Kontos des Schuldners wird die kontoführende Bank diesen über das Vorliegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Pfändungs- und Einziehungsverfügung informieren. Der Schuldner darf nunmehr nicht mehr über das Guthaben verfügen und die Bank darf dieses auch nicht an ihn oder andere auskehren. Der Schuldner kann erst dann wieder über sein Konto verfügen, wenn er dieses in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes "P-Konto") umgewandelt hat. Die gesetzliche Regelung hierzu ist § 850 k ZPO.
Die betreffende Regelung ist sehr lang und wie immer kommt es auch hier auf eine fundierte Beratung in Bezug auf den Einzelfall an. An dieser Stelle sollen daher nur die allgemein relevanten Punkte aufgezeigt werden.
a) Bescheinigung zum Pfändungsschutzkonto
Das Pfändungsschutzkonto bietet per se noch keinen Pfändungsschutz. Die kontenführende Bank kann das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, nicht jedoch den Freibetrag festlegen, über welchen der Schuldner im Laufe des jeweiligen Monats verfügen darf. Dies obliegt den in § 850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO genannten Personen bzw. Einrichtungen. Dies bedeutet, daß das vorhandene Guthaben auch dann pfändbar ist, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt, wenn die nach § 850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO erforderliche Bescheinigung nicht vorhanden ist! Bitte beachten Sie diesbezüglich also, daß Sie die betreffende Bescheinigung bereits vor oder unmittelbar nach Umwandlung des bestehenden Girokontos einreichen.
b) Vier-Wochen-Frist
Die Vorschriften bezüglich des Schutzes des auf dem Konto vorhandenen Guthabens gelten auch dann, wenn die Pfändung erfolgt ist, bevor ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet worden ist. Der Schuldner hat nach § 850 k Abs. 1 Satz 4 ZPO ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (die Bank) vier Wochen Zeit, das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzustellen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Bitte beachten Sie, daß die kontenführende Bank bis zu drei Werktage brauchen kann, um das Konto umzustellen und daß diese drei Werktage innerhalb der Vier-Wochen-Frist angesiedelt sind. Diese sollte schon im eigenen wohlverstandenen Interesse nicht bis zum letzten Moment ausgeschöpft werden.
c) Guthabenkonto / Einzelkonto
Ein Pfändungsschutzkonto kann nur als Guthabenkonto geführt werden. Es ist aufgrund dieses Umstandes auch nicht möglich, ein Konto, auf welchem sich ein Sollstand befindet, in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Es ist in einem solchen Fall erforderlich, ein neues Konto als Guthabenkonto einzurichten und dieses sodann in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Das betreffende Konto kann auch nur als Einzelkonto geführt werden. Es ist daher nicht möglich, dieses als Ehepaar als gemeinsames Konto zu führen. Hier ist gegebenenfalls ebenfalls die Einrichtung von zwei separaten Konten erforderlich.
d) Mitnahme von Guthaben in den Folgemonat
Die Mitnahme eines vorhandenen Guthabens in den Folgemonat gestaltet sich beim Pfändungsschutzkonto kompliziert. Die Regelung des § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO besagt, daß dieses Guthaben im Folgemonat zusätzlich zu dem bereits nach Satz 1 geschützten Guthabens freigegeben wird. Man kann also ein vorhandenes Guthaben über einen Zeitraum von zwei Monaten nutzen, muss es aber innerhalb dieses Zeitraumes auch verbrauchen. Im dritten Monat wäre das Guthaben, welches bereits im ersten Monat vorhanden war, pfändbar und würde von der Bank an den Gläubiger ausgekehrt werden müssen. Grund hierfür ist der Gedanke, daß Gelder, die vom Schuldner innerhalb von zwei Monaten nicht für seinen Lebensunterhalt verbraucht worden sind, zur Befriedigung der Gläubigerforderungen eingesetzt werden können.
Es ist daher erforderlich, daß das Konto am Ende jedes Monats auf „Null“ gestellt wird, da das Gesetz vom Zufluss-Prinzip ausgeht. Gelder fließen dem Konto in dem Monat zu, in dem sie eingehen, so daß das Geld, welches im zweiten Monat eingeht, in diesem zufließt.
2. Erhöhung des Freibetrages
Die Höhe des Grundfreibetrages liegt - abweichend zu § 850 c ZPO - bei 1.045,04 €. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, denen nachgekommen wird, oder wenn der Kontoinhaber für eine andere Person Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII entgegennimmt (also Leiter der Bedarfsgemeinschaft ist und daher die Leistungen seitens der Bundesagentur für Arbeit erhält). Die konkrete Erhöhung des Freibetrages wird aus der Bescheinigung zum Pfändungsschutzkonto ersichtlich.
Bitte beachten Sie, daß der erhöhte Freibetrag nicht schon bei Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung besteht, sondern nur dann, wenn der Unterhalt auch gewährt wird, der Unterhaltspflicht also auch nachgekommen wird. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: Naturalunterhalt (Unterhaltspflichtiger und Unterhaltsberechtigter leben in einem Haushalt und der Unterhaltspflichtige versorgt den Unterhaltsberechtigten mit Nahrungsmitteln, Kleidung etc.) und Barunterhalt (beide Personen leben in verschiedenen Haushalten und der Unterhalt wird durch Zahlung eines monatlichen Geldbetrages gewährt).
Zahlt der Kontoinhaber also keinen Unterhalt, da er hierzu aufgrund seines Einkommens nicht verpflichtet ist, dann wird auch der Freibetrag nicht erhöht. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhalt pflichtwidrig nicht gewährt wird (was im Übrigen strafbar ist – und Forderungen aus Unterhaltsleistungen, die pflichtwidrig nicht gewährt wurden, werden auch von der Restschuldbefreiung nicht erfasst).
3. Zusätzliche Freigabe nach § 850 k Abs. 4 ZPO
a) Allgemeines
Die Regelung des § 850 k ZPO beinhaltet in Absatz 4 eine spezielle Regelung für zusätzliche Freigaben. Diese Freigabe betrifft die Fälle, in denen Einkommen vorliegt, welches über dem bereits freigegebenen Betrag liegt und dennoch in voller Höhe unpfändbar ist (siehe hierzu § 850 a ZPO und § 850 b ZPO) oder aber nur anteilig pfändbar ist (siehe hierzu die Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO).
Einkommen, welches nach § 850 a und § 850 b ZPO unpfändbar ist, kann auf Antrag des Schuldners zusätzlich durch das zuständige Amtsgericht freigegeben werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Beratungsstelle, die über einen entsprechenden Vordruck verfügt. Bitte beachten Sie, daß die Freigabe nur auf Antrag erfolgt und dieser innerhalb von vier Wochen ab Geldeingang erfolgen muss! Für die Stellung des Antrags benötigen wir folgende Unterlagen:
- Bescheinigung zum Pfändungsschutzkonto
- Aktueller Einkommensnachweis, aus dem sich der Überweisungsbetrag entnehmen lässt
- Aktueller Kontoauszug, der belegt, daß das Gehalt mit dem unpfändbaren Einkommensanteil auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangen ist
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts – dieser ist erforderlich, da das Gericht den Antrag ohne Aktenzeichen nicht zuordnen kann
b) Erhöhtes Einkommen, welches nicht komplett unpfändbar ist
Übersteigt Ihr Einkommen den Freibetrag, ohne daß der überschießende Betrag komplett unpfändbar ist, so muss die Freigabe des Betrages, der zusätzlich unpfändbar ist, ebenfalls beantragt werden. Aus der Tabelle zu § 850 c ZPO lässt sich die Höhe des zusätzlich unpfändbaren Betrages entnehmen. Bei einem Mehreinkommen von 10,00 € über der Pfändungsgrenze und keiner Unterhaltspflicht sind von den vorgenannten zehn € sieben € pfändbar und drei € sind unpfändbar. Grund hierfür ist, daß der Schuldner motiviert werden soll, ein höheres Einkommen zu erzielen – was für diesen nur dann Sinn macht, wenn er einen Teil seines Mehreinkommens (hier 3/10) behalten kann. Bei einer Unterhaltspflicht sind es schon fünf von zehn €, welche der Schuldner freigeben lassen kann.
Die beigefügte Übersicht zu § 850 k Abs. 4 ZPO macht dies deutlich.
Die Freigabe des zusätzlich unpfändbaren Betrages muss monatlich erfolgen. Bitte denken Sie daher stets daran, zeitnah einen entsprechenden Termin zu vereinbaren.
c) Eigener Unterhalt neben Unterhaltsvorschuss
Zahlen Sie selbst Unterhalt, so wird dieser im Rahmen der zusätzlichen Freigabe laut Bescheinigung zum Pfändungsschutzkonto berücksichtigt. Erhalten Sie daneben aber auch Unterhaltsvorschuss, so sind die betreffenden Beträge gesondert freizugeben, da diese nicht von der bereits erfolgten Freigabe erfasst werden – diese erfassen ja nur Ihre Unterhaltsleistung. Hier müssen die Beträge, welche Sie im Rahmen des Unterhaltsvorschusses erhalten, ebenfalls nach den obigen Vorgaben gesondert freigegeben werden.
Überschreiten Sie den bereits freigegebenen Betrag nicht, muss auch keine gesonderte Freigabe erfolgen. Bitte überprüfen Sie daher selbst, ob Sie die zusätzliche Freigabe beantragen müssen oder nicht.
d) Einmalige Sozialleistungen
Diese umfassen einmalige Leistungen des Sozialleistungsträgers. Erfasst werden hier vor allem Zuschüsse zum Erwerb von Schulbüchern und zu den Kosten von Klassenfahrten. Erhalten Sie derartige Leistungen, so sind diese gesondert freizugeben – und zwar für jedes Kind einzeln. Es werden hier auch Nachzahlungen seitens der Behörde erfasst. Bitte fragen Sie im Zweifel unbedingt nach, um Nachteile zu verhindern.