Schuldner- und Insolvenzhilfe Lausitz e.V.

VI. Verkürzung der Laufzeit des Insolvenzverfahrens



Im Rahmen der Reformierung des Insolvenzrechtes wurden auch Verkürzungen der Laufzeit des Insolvenzverfahrens eingeführt. Die Laufzeit des Verfahrens kann – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – von der Regellaufzeit von sechs Jahren auf fünf oder sogar auf drei Jahre verkürzt werden. Im Einzelnen sehen die erforderlichen Voraussetzungen wie folgt aus:

1. Verkürzung der Laufzeit auf drei Jahre Eine Verkürzung der Laufzeit des Verfahrens auf drei Jahre kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Tilgung der kompletten Verfahrenskosten innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens (Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters).

b) Tilgung von 35 % der Masseverbindlichkeiten, also der Forderungen der Gläubiger, welche diese im Verfahren angemeldet haben.

Die Kosten des Verfahrens werden zuerst korrigiert. Liegt also pfändbares Einkommen vor, so wird dieses zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten eingesetzt, und zwar solange, bis diese komplett gedeckt sind. Erst im Anschluss erhalten die Gläubiger Leistungen seitens des Schuldners. Der pfändbare Einkommensanteil des Schuldners wird sodann anteilig an die Gläubiger ausgekehrt, wobei diese den Anteil erhalten, der ihrer Quote an der Gesamtverschuldung entspricht. Das Ganze muss man sich wie einen Kuchen vorstellen, von dem jeder ein Stück abbekommt – und wer die höchste Forderung hat, bekommt auch das größte Stück vom Kuchen.

Dasselbe gilt, wenn der Schuldner freiwillig Leistungen aus dem nicht-pfändbaren Einkommensanteil erbringt. Auch hier werden eingehende Leistungen zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten eingesetzt.

2. Verkürzung der Laufzeit auf fünf Jahre
Eine Verkürzung der Laufzeit auf fünf Jahre kommt in Betracht, wenn innerhalb von fünf Jahren die Verfahrenskosten gedeckt worden sind. Die Deckung der Verfahrenskosten kann durch den Einbehalt des pfändbaren Einkommensanteils erfolgen oder durch Zahlungen aus dem nicht-pfändbaren Einkommensanteils.

3. Planverfahren und sonstige taktische Möglichkeiten, die sich aus der neuen Konstellation ergeben Im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuches wird ein Regulierungsplan erstellt, der auch Grundlage der Einigung im gerichtlichen Verfahren sein kann, sofern der außergerichtliche Einigungsversuch scheitern sollte. Die Anwendung des Plans im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nennt man Planverfahren. Hierbei zieht das Gericht einen vom Schuldner entworfenen Plan heran und setzt diesen um, indem der Insolvenzverwalter die entsprechende Vermögensverwaltung übernimmt.

Im Hinblick auf die Neugestaltung des Insolvenzrechtes, speziell die Verkürzung der Verfahrensdauer, hat der Schuldner diverse Möglichkeiten, auf die Vorteile einer außergerichtlichen Einigung hinzuweisen. Hierbei kann er darauf verweisen, daß die ansonsten zunächst zu deckenden Verfahrenskosten bei einer außergerichtlichen Einigung entfallen würden und die Gläubiger eben auch aufgrund des Wegfalls der primär zu deckenden Verfahrenskosten von Anfang an Gelder erhalten würden. Bei einer Laufzeit des außergerichtlichen Verfahrens von 72 Monaten würden die Gläubiger auch über einen längeren Zeitraum Gelder erhalten, da die verkürzte Verfahrensdauer lediglich bei 60 Monaten liegt und die Gläubiger – eben aufgrund der vorrangig zu bedienenden Verfahrenskosten – nicht von Anfang an Gelder erhalten würden. Im Einzelnen gibt es noch andere Aspekte und Möglichkeiten, die Vorteile einer außergerichtlichen Einigung deutlich zu machen. Hierbei sollten Sie sich mit Ihrer Beratungsstelle zusammensetzen und alle Möglichkeiten ausloten.